09.10.2024

Eigentümergemeinschaft hatte Anspruch auf Rückzahlung

Verwalter entnahm vorab Geld

Verwalter entnahm vorab Geld Foto: LBS

Ein Verwalter war langjährig für eine Eigentümergemeinschaft tätig und hatte zudem die Mietverwaltung einiger Sondereigentumseinheiten übernommen. Die Gemeinschaft war mit ihm nicht mehr zufrieden und beschloss am 24. eines Monats seine Abberufung.

Am 31. folgte die fristlose Kündigung.
Kurz davor überwies er sich vom Konto der WEG einen Betrag in Höhe von fast 26.400 Euro. Er vertrat die Meinung, das stehe ihm als Grundvergütung zu. Doch tatsächlich wäre das Fälligkeitsdatum für diese Zahlung der Erste des Folgemonats gewesen. Die Gemeinschaft klagte auf Rückzahlung und wurde darin nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS vom Gericht bestätigt. Hier sei der Tatbestand der Untreue erfüllt, hieß es im Urteil.

Offene Forderungen nicht auf diese Weise aufrechnen 
Daran ändere sich auch nichts, dass der Betrag ohne die erfolgte Kündigung tatsächlich fällig geworden wäre. Auch andere eventuell noch offene Forderungen habe er nicht auf diese Weise aufrechnen dürfen. (Amtsgericht Köln, Aktenzeichen 202 C 6/23)

 

Quelle: LBS Infodienst Recht & Steuern

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