28.11.2024
Förderzeitraum vom 1. Dezember bis 31. März
Saison-Kurzarbeitergeld sichert Beschäftigung
Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer witterungsabhängiger Branchen im Winter arbeitslos werden, gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG). Betriebe des Baugewerbes, der Gerüstbaubranche, des Dachdeckerhandwerks sowie des Garten- und Landschaftsbaus können auf diese Weise vom 1. Dezember bis zum 31. März ihre Mitarbeiter in der Schlechtwetterzeit weiterbeschäftigen. Darauf weist jetzt die Arbeitsagentur Limburg-Wetzlar hin.
Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar
„Das Saison-KUG kann beantragt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar ist. Unvermeidbar bedeutet, dass die Kurzarbeit aus wirtschaftlichen Gründen, aufgrund der Witterungsbedingungen oder in Folge eines unabwendbaren Ereignisses eingeführt werden muss. Den Beschäftigten bleibt der Arbeitsplatz und den Betrieben das eingearbeitete Personal erhalten“, erklärt Jessica Crone, Geschäftsführerin Operativ der Arbeitsagentur. So könnten sich Unternehmen im Frühjahr die Personalsuche ersparen und bei Wetter- oder Auftragsbesserung sofort auf ihre bewährten Mitarbeiter zurückgreifen. Das Saison-KUG ermögliche ferner, im Winter kleinere Aufträge oder Nachbesserungen auszuführen, erläutert Crone die Vorzüge der Lohnersatzleistung.
Das Saison-KUG entspricht der Höhe des Arbeitslosengeldes.
Für jede Ausfallstunde erhalten kinderlose Arbeitnehmer 60 Prozent und Arbeitnehmer mit Kindern 67 Prozent des pauschalierten Nettolohnes. In der Regel wird die Lohnersatzleistung von der ersten Ausfallstunde an gewährt. Abweichende Regelungen gelten für Beschäftigte im Gerüstbau. Im Sommer angesammelte Arbeitszeitguthaben müssen jedoch zuvor aufgebraucht werden, sofern sie nicht durch Tarifverträge geschützt sind. Beantragt wird das Saison-KUG durch die betroffenen Unternehmen bei der Agentur für Arbeit. Unter bit.ly/3XQ5KhO gibt es weitere Informationen im Internet. Auch die Anträge, Merkblätter und Berechnungstabellen sind dort hinterlegt. Arbeitgeber können sich darüber hinaus vom Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur unter der Rufnummer 0800 4 5555 20 beraten lassen.
Quelle:
Arbeitsagentur